Arbeitsrecht
Eine Interessenvertretung kann nur glaubhaft sein, wenn sie eine klare Linie verfolgt. Aus diesem Grund vertreten wir auf dem Gebiet des Arbeitsrechts ausschließlich Arbeitgeber. Wir beraten bei Begründung und Beendigung von Arbeits- und Dienstverhältnissen, insbesondere bei betrieblichen Änderungen. Darüber hinaus helfen wir bei allen arbeitsrechtlichen Fragestellungen im laufenden Unternehmen und gestalten Arbeits- und Dienstverträge und sonstige Regelungen. Wenn notwendig, vertreten wir vor den Arbeitsgerichten.
Aktuelles
BAG, Urteil v. 20.06.2023 – 1 AZR 265/22
Zur Vermittlungsprovision
Durch Vermittlung eines Personaldienstleisters kam ein Arbeitsvertrag zustande. Der Arbeitsvertrag enthielt eine Vereinbarung, wonach der Arbeitnehmer im Falle einer von ihm zu vertretenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf einer vereinbarten Frist, dem Arbeitgeber die an den Personaldienstleister bezahlte Vermittlungsprovision zu erstatten hat. Das BAG hat entschieden, dass diese arbeitsvertragliche Regelung gemäß §307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist (BAG, Urteil v. 20.06.2023 – 1 AZR 265/22).
EuGH, Urt. v. 4.5.2023 – C-300/21
Verstoß gegen DSGVO
Der EuGH hat festgestellt, dass ein bloßer Verstoß gegen Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht ausreicht, einen Schadensersatzanspruch zu begründen. Vielmehr muss wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO auch ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden sein, damit ein Schadensersatzanspruch bestehen könnte (EuGH, Urt. v. 4.5.2023 – C-300/21). In Art. 82 DSGVO ist die Haftung und das Rechts auf Schadensersatz bei Verstößen gegen die DSGVO geregelt.
LAG Hamm, Urt. v. 27.1.2023 – 13 Sa 1007/22
Zur Kündigung bei Arbeitszeitbetrug
Erfasst ein Arbeitnehmer seine Arbeitszeit wissentlich und vorsätzlich falsch (z.B. Stempeluhr, Formulare) kann dieses Verhalten einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung gemäß §626 Abs. 1 BGB darstellen. Der mit dem Arbeitszeitbetrug verbundene Vertrauensverlust kann die außerordentliche Kündigung rechtfertigen (LAG Hamm, Urt. v. 27.1.2023 – 13 Sa 1007/22).
BAG, Urteil v. 20.12.2022 – 9 AZR 401/19
Zum Verfall von Urlaub
Hat ein Arbeitnehmer während eines Kalenderjahres gearbeitet, wird dann bis zum Ende des Kalenderjahres arbeitsunfähig und kann deshalb seinen gesetzlichen Mindesturlaub nicht mehr nehmen, verfällt dieser Urlaubsanspruch grundsätzlich nur dann nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig in die Lage versetzt hat – also ihn darauf hingewiesen hat – diesen Anspruch auszuüben (BAG, Urteil v. 20.12.2022 – 9 AZR 401/19). Es wird daher am Anfang eines Kalenderjahres ein Hinweis des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer empfohlen, wonach der Mindesturlaub im laufenden Kalenderjahr beantragt und genommen werden muss, da er anderenfalls spätestens mit Ablauf des Übertragungszeitraums ersatzlos verfallen könnte.