Baurecht

Unsere Tätigkeit umfasst das private Baurecht. Regelmäßig ergeben sich bei Baumaßnahmen durch die Vielzahl der am Bau Beteiligten komplexe Rechtsbeziehungen, die eine juristische Betreuung notwendig machen. Wir gestalten die notwendigen Verträge und vertreten auch bei der Durchsetzung von Werklohnansprüchen und der Abwehr von Gewährleistungsansprüchen.

Aktuelles

OLG Oldenburg Urt. v. 23.4.2024 – 2 U 128/23

zur Fälligkeit von Werklohnforderungen

Die Ablehnung der Erfüllung eines Bauvertrags durch den Insolvenzverwalter gemäß §103 InsO führt nach Ansicht des OLG Oldenburg für sich allein noch nicht zu einem Abrechnungsverhältnis und damit zur Fälligkeit der Werklohnforderung. Daher richtete sich die Fälligkeit der Werklohnforderung in dem entschiedenen Fall auch nach den allgemeinen Regelungen und setzt grundsätzllich eine Abnahme oder zumindest eine abnahmefähige Leistung voraus.

OLG Naumburg Urteil vom 29.12.2022 – 2 U 156/21 Hs

Zu Eintragungen von Verjährungsfristen in Abnahmeprotokollen

Oft finden sich in Abnahmeprotokollen Eintragungen zu Verjährungsfristen, in vielen Fällen auch konkrete Datumsangaben zu deren Beginn und Ablauf. Nach Ansicht des OLG Naumburg in der genannten Entscheidung haben diese Eintragungen nicht zwingend den Charakter einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung, sondern sind oftmals nur deklaratorischer Natur. Im konkreten Fall führte das nicht dazu, dass die vertragliche Gewährleistungsfrist von 5 Jahren durch das Abnahmeprotokoll auf 4 Jahre verkürzt wurde. Verlassen solte man sich darauf nicht. Es kommt auf den jeweiligen Einzelfall an, wie das Abnahmeprotokoll ausgelegt werden kann. Bei Eintragungen zu den Verjährungsfristen im Abnahmeprotokoll ist - wenn man sie überhaupt als sinnvoll betrachtet - daher trotzdem höchste Vorsicht geboten.