Handels- und Gesellschaftsrecht
Auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts beraten wir bei der Gründung und Auflösung sowie beim Kauf und Verkauf von Gesellschaften. Wir entwerfen Gesellschaftsverträge und Gesellschafterbeschlüsse. Wir erstellen im Handelsverkehr notwendige Verträge wie u. a. Liefer-, Service- und Rahmenverträge.
Darüber hinaus unterstützen wir Sie bei der Durchsetzung und Abwehr von Forderungen und bei handelsrechtlichen Problemen im Tagesgeschäft.
Aktuelles
OLG Rostock Urt. v. 22.3.2021 – 1 U 115/14
Weisungen an den mit Sperrminorität ausgestatteten GmbH-Geschäftsführer sind mit einfacher Mehrheit möglich
Der Geschäftsführer einer GmbH verfügte über ca 28% der Stimmen. Gesellschafterbeschlüsse waren nach der Satzung nur mit 3/4 Mehrheit möglich. Das OLG Rostock sah für die Gesellschafterversammlung trotzdem die Möglichkeit, dem Geschäftsführer Weisungen zu erteilen. Derartige Beschlüsse bedürften - entgegen der Satzung - nur der einfachen Mehrheit. Aus dem Grundsatz der Verbandssouveränität folge, dass die Gesellschafterversammlung ihre Funktion als oberstes Organ nicht aufgeben dürfe. Dies wäre aber de Fall, wenn der Geschäftsführer mit seiner Sperrminorität Weisungen verhindern könne, da so faktisch der Geschäftsführer sich selbst überwache. Ob damit auch die Satzungsregelung, die eine qualifizierte Mehrheit von 3/4 für jeden gesellschafterbschluss vorschreibt, teilnichtig sei, müsse nicht entschieden werden.
OLG Brandenburg, Urteil vom 17.2.2021 – 4 U 211/20
Zum unzulässigen In-Sich-Prozess bei der streitigen Abberufung eines Gesellschaftergeschäftsführers
Bei einer streitigen Abberufung eines Gesellschaftergeschäftsführers wird die Gesellschaft bis zur Bestellung eines besonderen Vertreters nach §46 Nr. 8 GmbHG von den verbliebenen Geschäftsführern vertreten. Bestellt der abberufene Geschäftsführer für die Gesellschaft einen Prozessbevollmächtigten, der dann die vom abberufenen Geschäftsführer gegen seine Abberufung eingereichte Klage anerkennt, ist dieses Anerkenntnisurteil prozessual unwirksam.