Mietrecht
Unsere Tätigkeit in diesem Bereich umfasst das Mietrecht für Gewerberäume und das gewerbliche Mietrecht beweglicher Sachen wie Maschinen, mobile Bauten oder gewerblich genutzte Fahrzeuge. Wir erstellen maßgeschneiderte Mietverträge und beurteilen die Risiken der Vertragsbeziehung. Auf dem Gebiet des Wohnraummietrechts bleiben wir unserer Linie treu und vertreten ausschließlich Vermieter.
Aktuelles
LG Krefeld Urteil vom 04.05.2023, Az. 2 S 32/22
Verwirkung von Betriebskostennachforderungen im Gewerberaummietrecht
Ein Vermieter kann im Gewerberaummietrecht auch nach der Abrechnungsfrist von 12 Monaten Betriebskostennachforderungen geltend machen. Dies ist im Wohnraummietrecht ausgeschlossen. Allerdings ist auch im Gewerberaummietrecht eine Grenze gesetzt. So kann eine Betriebskostennachforderung verwirkt sein. Nach dem LG Krefeld (Urteil vom 4.5.23, Az. 2 S 32/22) ist eine Verwirkung gegeben, wenn der Vermieter die Einjahresfrist verstreichen lässt und sich dann so verhält, dass der Mieter sich darauf einstellen durfte und eingerichtet hat, dass der Vermieter sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde.
OLG Rostock Urteil vom 09.02.2023, Az, 3 U 22/21
Kündigung wegen rückständiger Mietzahlungen - aber wie richtig berechnen?
Der Vermieter kann ein Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist. Der Vermieter kann ein Mietverhältnis ferner fristlos kündigen, wenn der Mieter in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht. (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB)
Aber welche Mietrückstände sind eigentlich maßgeblich? Von der „Miete“ sind nicht alle Ansprüche des Vermieters erfasst, die ihm aufgrund des Mietverhältnisses zustehen. So werden Nachforderungen aus Nebenkostenabrechnungen wie auch der Anspruch auf Kautionszahlung nicht in einen kündigungsrelevanten Rückstand eingerechnet.
Einberechnet werden hingegen der vereinbarte Mietzins sowie die vereinbarten Nebenkostenvorauszahlungen, die ein Teil der „Miete“ darstellen. Hinzu kommen nun auch Forderungen, die der Vermieter zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung gar nicht mehr verlangen kann. So hat das OLG Rostock entschieden, dass auch Nebenkostenvorauszahlungen in den Mietrückstand einberechnet werden, für die bereits Abrechnungsreife eingetreten sind. Obwohl diese Vorauszahlungen nicht mehr geltend gemacht werden können, werden sie berücksichtigt, wenn sie bereits geschuldet waren als Zahlungsverzug eingetreten ist. (OLG Rostock in seinem Urteil vom 09.02.2023, Az, 3 U 22/21)